Norm
UWG §16 Abs2Rechtssatz
Die Auferlegung einer Buße kommt nur dann in Betracht, wenn ein Akt unlauteren Wettbewerbes vorliegt, der eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen darstellt, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0079679Dokumentnummer
JJR_19520716_OGH0002_0010OB00585_5200000_003