Norm
EO §350 Abs1Rechtssatz
Bedarf es zur Durchsetzung eines Anspruches auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes der Abtrennung eines Teiles eines Grundbuchskörpers und damit der Anfertigung einer Teilungsurkunde, so ist vorerst zur Beschaffung des Teilungsplanes die Exekution nach § 353 EO zu bewilligen und die betreibende Partei zur Vornahme der Anfertigung des Teilungsplanes durch einen Dritten zu ermächtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004499Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012