Norm
StPO §392Rechtssatz
Nach § 392 StPO ist in den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil zulässigen Rechtsmittel eingebracht werden kann, das heißt die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache steht und fällt, der Rechtszug nur an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101598Dokumentnummer
JJR_19520716_OGH0002_0050OS00716_5200000_001