Norm
ABGB §485Rechtssatz
Eine Grunddienstbarkeit kann auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (entgegen GlUNF 774).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019