Norm
ZPO §503 Z4 E4c16Rechtssatz
Ob der Widerspruch des schuldlosen (oder minderschuldigen) Gatten gegen die Ehescheidung sittlich gerechtfertigt sei, ist ein quaestio mixta, also eine auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Frage rechtlicher Beurteilung. Tatsächlicher Natur sind alle "das gesamte Verhalten der beiden Ehegatten" betreffenden Feststellungen, welche vom Gericht zur Grundlage seines rechtlichen Charakter tragenden Werturteiles über die sittliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung des Ehebandes (und damit der Beachtlichkeit des Widerspruches) genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043436Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0020OB00556_5200000_001