Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Der Vorname kann auch dann berichtigt werden, wenn die richtig beurkundete Anzeige dem wahren Willen des Berechtigten nicht entspricht, zB wenn die Hebamme den Vater falsch verstanden hat. § 49 PersStG hat der Aufsichtsbehörde über den Rahmen des § 16 AußStrG hinausgehend in jedem Fall ein Beschwerderecht eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0084562Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0030OB00451_5200000_001