RS OGH 1952/7/18 3Ob471/52, 6Ob220/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1952
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Norm

ABGB §163 I2
ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Das Gutachten, daß einer von mehreren Beischläfern nach seiner Blutzusammensetzung als Vater auszuschließen sei, hat seine volle Bedeutung als Wiederaufnahmsgrund erst durch die darauf gestützte Abweisung der Vaterschaftsklage gegen diesen geäußert. Die Frist des § 534 ZPO ist daher von der Zustellung dieses Urteils an die klagende Partei an zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 471/52
    Entscheidungstext OGH 18.07.1952 3 Ob 471/52
  • 6 Ob 220/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 6 Ob 220/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048372

Dokumentnummer

JJR_19520718_OGH0002_0030OB00471_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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