Norm
ABGB §1212Rechtssatz
Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 77 Abs 2 JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft begehrt wird, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012