Norm
StPO §334 Abs4Rechtssatz
In dem nach Aussetzung der Entscheidung durchgeführten neuerlichen Verfahren ist der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nur insofern gebunden, als die Hauptfrage darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101251Dokumentnummer
JJR_19520729_OGH0002_0050OS00580_5200000_002