RS OGH 1952/7/29 5Os580/52, 15Os108/99, 15Os30/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1952
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Norm

StPO §334 Abs4
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z7

Rechtssatz

In dem nach Aussetzung der Entscheidung durchgeführten neuerlichen Verfahren ist der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nur insofern gebunden, als die Hauptfrage darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 580/52
    Entscheidungstext OGH 29.07.1952 5 Os 580/52
    Veröff: SSt XXIII/66
  • 15 Os 108/99
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 15 Os 108/99
    Vgl auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht. (T1)
  • 15 Os 30/06k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 30/06k
    Ähnlich; Beisatz: In der Aufnahme der Worte „ist schuldig" in einer Hauptfrage aufgrund eines Unterbringungsantrages gemäß § 429 Abs 1 StPO liegt kein nach § 345 Abs 1 Z 7 anfechtbarer Verstoß gegen § 267 StPO begründet, steht doch mit dieser Abweichung vom Antrag keine andere Tat in Rede. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101251

Dokumentnummer

JJR_19520729_OGH0002_0050OS00580_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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