RS OGH 1952/8/1 2Ob394/52, 6Ob691/79, 6Ob217/97y, 6Ob145/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1952
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Norm

AnfO §20
ABGB §364c D3

Rechtssatz

Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 394/52
    Entscheidungstext OGH 01.08.1952 2 Ob 394/52
    Veröff: SZ 25/214
  • 6 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
    Vgl; Veröff: SZ 53/6 = EvBl 1980/128 S 404
  • 6 Ob 217/97y
    Entscheidungstext OGH 28.02.1998 6 Ob 217/97y
    Veröff: SZ 71/41
  • 6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Vgl aber; Beisatz: Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist kein Vermögensobjekt sondern ein höchstpersönliches und nicht verwertbares. Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. Daß § 20 Abs 1 AnfO neben der bestehenden Möglichkeit einer Sicherung nach der EO auch die Anmerkung einer gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gerichteten Klage gestatte und dieser Klage die angeführte Erstreckungswirkung zukommen lassen möchte, ist abzulehnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0050410

Dokumentnummer

JJR_19520801_OGH0002_0020OB00394_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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