Norm
ZPO §560 Z2 BRechtssatz
Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im § 560 Z 2 ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044884Dokumentnummer
JJR_19520801_OGH0002_0020OB00439_5200000_001