Norm
ABGB §1304 BIIIgRechtssatz
Schadensteilung bei Beschädigung eines Tieres, das mit anderen Tieren von einem noch nicht sechzehnjährigen Treiber, der die Herde vorübergehend sich selbst überließ, getrieben wurde, durch einen Motorradfahrer, der es unterließ, stehen zu bleiben oder die Geschwindigkeit herabzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0027140Dokumentnummer
JJR_19520801_OGH0002_0020OB00619_5200000_001