Norm
ZPO §552 Abs2Rechtssatz
Das Gericht hat die Tatsache, daß die Klagsvollmacht nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, nur zu beachten, wenn dieser Umstand in den Einwendungen gerügt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044671Dokumentnummer
JJR_19520801_OGH0002_0010OB00648_5200000_001