Norm
ABGB §1198Rechtssatz
Art und Umfang der Ausübung des Einsichtsrechtes regeln sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Die Einsicht wird solange und so oft zu gewähren sein, als sie eine sachgemäße Prüfung erfordert. Der Einsichtsberechtigte braucht den Zweck, den er durch die Einsicht verfolgt, dem Einsichtsverpflichteten nicht dartun. Ihre Grenze findet die Einsicht in der Schikane.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016