Norm
MG §19 Abs2 Z5 A1Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf des Vermieters liegt nur dann vor, wenn das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten entweder gar nicht oder in so unzulänglicher Weise gedeckt ist, daß eine Beseitigung des bestehenden Zustandes im Interesse des Vermieters dringend geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0067668Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008