RS OGH 1952/8/13 2Ob463/52, 3Ob413/57, 5Ob361/62, 1Ob20/63, 5Ob103/63, 4Ob522/76, 1Ob505/79 (1Ob506/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §877
ABGB §918
ABGB §1052

Rechtssatz

Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 463/52
    Entscheidungstext OGH 13.08.1952 2 Ob 463/52
  • 3 Ob 413/57
    Entscheidungstext OGH 09.10.1957 3 Ob 413/57
    nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten. (T1)
  • 5 Ob 361/62
    Entscheidungstext OGH 10.01.1963 5 Ob 361/62
    nur T1; Veröff: HS 4284
  • 1 Ob 20/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 20/63
    Veröff: JBl 1963,571
  • 5 Ob 103/63
    Entscheidungstext OGH 04.04.1963 5 Ob 103/63
    Veröff: HS 4284
  • 4 Ob 522/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 522/76
    nur: Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. (T2)
  • 1 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 505/79
    Veröff: SZ 52/36
  • 7 Ob 759/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 759/79
    Auch
  • 3 Ob 572/79
    Entscheidungstext OGH 29.10.1980 3 Ob 572/79
    nur T2; nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. (T3)
  • 4 Ob 128/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 128/81
    nur T3
  • 8 Ob 506/84
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 506/84
    Auch; nur T2; nur T3
    Beisatz: Es sei denn, die eigene Leistungsstörung ist die Sanktion auf die Nichtleistung des anderen Teils. (T4)
  • 2 Ob 652/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 652/86
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 60/125
  • 7 Ob 646/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 646/87
    nur T2; nur T3; Veröff: JBl 1988,446
  • 8 Ob 1669/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 1669/91
    Vgl auch
  • 9 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 Ob 503/94
    nur T2; nur T3
  • 1 Ob 101/00k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 101/00k
    nur T2
  • 8 Ob 311/00v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 311/00v
    nur T2
  • 3 Ob 96/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 96/02t
    nur T2; nur T3; Beisatz: Wer selbst in einer Leistungsstörung verfangen ist, kann nicht wirksam zurücktreten. Erst die Beendigung der eigenen Leistungsstörung des Gläubigers gibt ihm das Rücktrittsrecht wieder. (T5)
  • 3 Ob 13/07v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
    Vgl aber; Beisatz: Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht das Rücktrittsrecht zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (so schon 7 Ob 646/87). (T6)
    Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7)
  • 5 Ob 166/07h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 166/07h
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 6/10s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 6/10s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rücktrittserklärung ist bereits vor Fälligkeit der Leistung dann zulässig, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert, also erkennen lässt, dass er die Vertragsverbindlichkeit nicht einhalten will. (T8)
  • 4 Ob 32/14f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 32/14f
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 4 Ob 180/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 180/15x
    Auch
  • 1 Ob 174/20z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 174/20z
    nur T3; Beis wie T6
  • 1 Ob 127/21i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 127/21i
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0016326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten