Norm
ZPO §235 Abs2 ARechtssatz
Hat sich der Beklagte ohne Widerspruch in die Verhandlung über ein geändertes Klagebegehren eingelassen oder einen nicht ausdrücklichen Beschluß über eine Klagsänderung unangefochten gelassen, so ist eine Anfechtung und daher auch eine Geltendmachung im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039380Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0010OB00384_5200000_001