Norm
ABGB §364 Abs2 B2Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021