Norm
StGB §99 BRechtssatz
Die nachträgliche Einwilligung des Behinderten vermag nichts daran zu ändern, daß die durch den Täter erfolgte Behinderung in der Bewegungsfreiheit als das vollendete Verbrechen nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0092927Dokumentnummer
JJR_19520829_OGH0002_0050OS00585_5200000_002