Norm
ZPO §6Rechtssatz
Der Mangel zur besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und es kann dieser Mangel auch nachträglich, somit auch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016