Norm
AVG §56Rechtssatz
Der Räumungsauftrag stellt einen besonderen, abgesondert anfechtbaren Bescheid im Sinne des § 56 AVG dar. Er wird nicht mit Außerkrafttreten der Anforderung automatisch hinfällig und ist bis zu seiner Beseitigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam und für die Gerichte bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049743Dokumentnummer
JJR_19520903_OGH0002_0010OB00709_5200000_001