Norm
ABGB §509Rechtssatz
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022