RS OGH 1952/9/4 3Ob501/52, 3Ob197/53, 2Ob641/53, 2Ob815/53, 3Ob748/53, 6Ob301/59, 5Ob285/66, 6Ob36/6

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Veröffentlicht am 04.09.1952
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Norm

ZPO §192 Abs2 B1

Rechtssatz

Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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