Norm
ZPO §192 Abs2 B1Rechtssatz
Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022