Norm
ABGB §859Rechtssatz
Ein Abkommen, wonach für den Fall einer Gewährung einer öffentlichen Leistung oder der Unterlassung der Amtshandlung eine Gegenleistung zu gewähren ist, unterliegt ausnahmslos dem öffentlichen Recht. Daher hat nur die Verwaltung und nicht das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Vereinbarung gültig ist ( Ausnehmung von der Anforderung gegen Zurverfügungstellung anderer Räume ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015877Dokumentnummer
JJR_19520904_OGH0002_0010OB00309_5200000_001