Norm
ABGB §986 ARechtssatz
Die vereinbarte Wertsicherung, dass im Falle eines Währungsschadens, dh einer Änderung der Kaufkraft oder der Währung, an Stelle des zugezählten Betrages ein bestimmter höherer Betrag zurückzuzahlen sei, ist rechtswirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014