RS OGH 1952/9/4 3Ob514/52, 4Ob88/56, 7Ob186/63, 6Ob53/64, 7Ob256/65, 5Ob55/69, 5Ob289/70, 5Ob221/71,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1952
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Norm

ZPO §208 Z1 A
ZPO §239 H
ZPO §393
ZPO §395

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/52
    Entscheidungstext OGH 04.09.1952 3 Ob 514/52
    Veröff: SZ 25/234 = SZ 3/99
  • 4 Ob 88/56
    Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 88/56
    Ähnlich; Beisatz: EvBl 1957/192 S 268
  • 7 Ob 186/63
    Entscheidungstext OGH 17.07.1963 7 Ob 186/63
    Ähnlich; nur: Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T1)
  • 6 Ob 53/64
    Entscheidungstext OGH 04.03.1964 6 Ob 53/64
    nur T1
  • 7 Ob 256/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 7 Ob 256/65
    nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. (T2)
  • 5 Ob 55/69
    Entscheidungstext OGH 30.04.1969 5 Ob 55/69
    Ähnlich; nur T1
  • 5 Ob 289/70
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 289/70
    nur T2; Veröff: MietSlg 23658
  • 5 Ob 221/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 5 Ob 221/71
    nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen. (T3)
  • 6 Ob 745/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 6 Ob 745/80
    nur: T2; Beisatz: In der Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels allein kann niemals ein prozessuales Anerkenntnis über das Zurechtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruches gelegen sein. (T4)
  • 5 Ob 1509/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 1509/87
    Vgl auch; nur T3
  • 9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T5)
  • 7 Ob 212/98x
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 212/98x
    nur: Ein Anerkenntnis muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. (T6)
  • 2 Ob 145/99h
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 145/99h
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T5
  • 2 Ob 96/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 96/08v
    nur: Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T7)
  • 6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Vgl; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T8); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T9); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T10); Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T11)
  • 9 Ob 56/09i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 56/09i
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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