Norm
ABGB §989Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle bezieht sich schon nach ihrer Entstehungszeit nur auf Münzgeld. Grundlage des damaligen Währungssystems war der Marktpreis des Edelmetalls, der einen verläßlichen Maßstab für den inneren Wert der Geldsorte abgab. Keine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden in Papiergeld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023993Dokumentnummer
JJR_19520904_OGH0002_0030OB00468_5200000_001