Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G4Rechtssatz
Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012