RS OGH 1952/9/9 1Ob360/52, 1Ob77/15b

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Veröffentlicht am 09.09.1952
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Norm

ABGB §938 C4
ABGB §1375

Rechtssatz

Wenn jemand seine Verpflichtung zum Ersatz des schuldlos verursachten Schadens anerkennt, so übernimmt er die Ersatzpflicht, mag auch über seine Schuldlosigkeit kein Zweifel bestehen. Dieses Geschäft ist keine Anerkennung, auch keine Schenkung, sondern ein unentgeltlicher Vertrag besonderer Art.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 360/52
    Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 360/52
  • 1 Ob 77/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 77/15b
    Vgl; Beisatz: „Unentgeltlich abgegeben“ bedeutet nicht zwingend schenkungshalber. So kommt als taugliche causa beim Verzicht der Rechtsgrund der Streitbereinigung in Frage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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