Norm
ABGB §938 C4Rechtssatz
Wenn jemand seine Verpflichtung zum Ersatz des schuldlos verursachten Schadens anerkennt, so übernimmt er die Ersatzpflicht, mag auch über seine Schuldlosigkeit kein Zweifel bestehen. Dieses Geschäft ist keine Anerkennung, auch keine Schenkung, sondern ein unentgeltlicher Vertrag besonderer Art.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015