Norm
EheG §50Rechtssatz
Weder der persönliche Eindruck noch die Aussage der Klägerin oder ein aus einem ganz anderen Anlaß und zu einem anderen Zweck erstattete Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (das überdies mehr als ein Jahr zurückliegt) versetzen das Gericht in die Lage, eine Geisteskrankheit des Beklagten festzustellen. Es hat vielmehr die Pflicht, selbst einen Sachverständigenbeweis über den Geisteszustand des Beklagten aufzunehmen, wenn es auf einen der Scheidungsgründe der §§ 50 ff EheG erkennen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056775Dokumentnummer
JJR_19520910_OGH0002_0020OB00569_5200000_002