RS OGH 1952/9/10 2Ob569/52, 1Ob592/56, 6Ob210/60, 3Ob642/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1952
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Norm

EheG §50
EheG §51
1.DVEheG §78

Rechtssatz

Weder der persönliche Eindruck noch die Aussage der Klägerin oder ein aus einem ganz anderen Anlaß und zu einem anderen Zweck erstattete Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (das überdies mehr als ein Jahr zurückliegt) versetzen das Gericht in die Lage, eine Geisteskrankheit des Beklagten festzustellen. Es hat vielmehr die Pflicht, selbst einen Sachverständigenbeweis über den Geisteszustand des Beklagten aufzunehmen, wenn es auf einen der Scheidungsgründe der §§ 50 ff EheG erkennen will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 569/52
    Entscheidungstext OGH 10.09.1952 2 Ob 569/52
    Veröff: SZ 25/238 = JBl 1953,153
  • 1 Ob 592/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 1 Ob 592/56
  • 6 Ob 210/60
    Entscheidungstext OGH 08.09.1960 6 Ob 210/60
  • 3 Ob 642/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 642/82
    nur: Es hat vielmehr die Pflicht, selbst einen Sachverständigenbeweis über den Geisteszustand des Beklagten aufzunehmen, wenn es auf einen der Scheidungsgründe der §§ 50 ff EheG erkennen will. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056775

Dokumentnummer

JJR_19520910_OGH0002_0020OB00569_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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