Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Wenn Beschimpfungen über den Rahmen einer zulässigen Reaktion hinausgehen, wird dadurch die Anwendbarkeit des § 49 EheG nicht ausgeschlossen, denn bei Zulässigkeit der Reaktion läge überhaupt keine Eheverfehlung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018