RS OGH 1952/9/11 3Ob519/52, 3Ob22/78 (3Ob23/78), 3Ob1004/90, 3Ob28/91, 8Ob53/08i, 3Ob41/10s

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Veröffentlicht am 11.09.1952
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 519/52
    Entscheidungstext OGH 11.09.1952 3 Ob 519/52
    Veröff: SZ 25/239
  • 3 Ob 22/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 3 Ob 22/78
  • 3 Ob 1004/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 1004/90
    nur: Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein. (T1)
  • 3 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
    nur: Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. (T2) Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger)
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl auch; Beisatz: Es stünde mit dem mit der Mahnung verfolgten Zweck, den Schuldner dadurch vor Versäumnisfolgen zu bewahren, dass auf die Zahlungspflicht aufmerksam gemacht wird, nicht im Einklang, wenn die vorzeitige Mahnung als wirksam erkannt würde. (T3)
  • 3 Ob 41/10s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 41/10s
    nur T2; Veröff: SZ 2010/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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