Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Eine Mahnung ist nur dann als vorzeitige anzusehen, wenn sie dem Schuldner vor Fälligkeit zukommt. Die Wirkung der Mahnung, die ihrem Zwecke nach eine empfangsbedürftige Warnung ist, und der Beginn des Laufes der Nachfrist tritt mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Mahnschreibens an den Schuldner ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013