Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Die durch Kriegsverhältnisse betroffene Partei (hier ein Kriegsvermißter) hat keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Unterbrechung des Verfahrens. Die sachgemäße Durchführung eines Vaterschaftsprozesses gegen einen Kriegsvermißten ist möglich und zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048424Dokumentnummer
JJR_19520911_OGH0002_0030OB00494_5200000_001