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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines RechtsnachfolgersSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem der Beschwerdeführerin im Instanzenzug bis auf weiteres aus Sozialhilfemitteln die Aufenthaltskosten in einem Altenheim abzüglich einer ziffernmäßig bestimmten Eigenleistung zugesprochen worden waren.
Der Verfassungsgerichtshof wurde seitens der Sachwalterin der Beschwerdeführerin von dem am 17.11.1997 erfolgten Ableben der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes teilte der einschreitende Verfahrenshelfer mit, daß im Verlassenschaftsverfahren keine erbserklärten Erben hervorgekommen seien und das Verfahren mangels Vermögens armutshalber abgetan werden würde.
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 14330/1995).
Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2724.1997Dokumentnummer
JFT_10009777_97B02724_00