Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Die Entlassung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Dienstgeber wegen des Betriebsunfalles die Strafanzeige erstattet und die Hauptverhandlung abwartet, sowie über arbeitsrechtliche Fragen Erkundigungen einholt, ehe er die Entlassung ausspricht. (Unfall am 07.08., Strafanzeige am 10.08., Entlassung am 01.09.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Rechtsauskunft, Erhebungen, Ausspruch, Erklärung, Zeitpunkt, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungsgrund, Verschweigung, Verzicht, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verlust, Entlassungsrecht, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anzeige, Verhandlung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029220Dokumentnummer
JJR_19520911_OGH0002_0030OB00573_5200000_001