RS OGH 1952/9/11 3Ob573/52

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Veröffentlicht am 11.09.1952
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Die Entlassung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Dienstgeber wegen des Betriebsunfalles die Strafanzeige erstattet und die Hauptverhandlung abwartet, sowie über arbeitsrechtliche Fragen Erkundigungen einholt, ehe er die Entlassung ausspricht. (Unfall am 07.08., Strafanzeige am 10.08., Entlassung am 01.09.).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 573/52
    Entscheidungstext OGH 11.09.1952 3 Ob 573/52

Schlagworte

SW: Angestellte, Rechtsauskunft, Erhebungen, Ausspruch, Erklärung, Zeitpunkt, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungsgrund, Verschweigung, Verzicht, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verlust, Entlassungsrecht, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anzeige, Verhandlung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029220

Dokumentnummer

JJR_19520911_OGH0002_0030OB00573_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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