Norm
ZPO §412Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann auch Zeugenaussagen, die zwar vor dem erkennenden Gerichte abgelegt wurden, jedoch nach Richterwechsel vor dem das Urteil fällenden Richter nur mehr einverständlich zur Verlesung gelangen, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umwürdigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041404Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009