Norm
ZPO §266 DIRechtssatz
Wenn (anwaltlich vertretene) Parteien außer Streit stellen, daß hinsichtlich eines Mietgegenstandes zwischen ihnen ein Untermietvertrag besteht und erklären, daß eine Urkunde, die einen anderweitigen Schluß (Unternehmenspracht) zuläßt, nur zum Scheine errichtet worden sei, so ist dies eine Tatsachenaußerstreitstellung der Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes auf eine gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040002Dokumentnummer
JJR_19520915_OGH0002_0020OB00693_5200000_001