RS OGH 1952/9/15 2Ob693/52

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Veröffentlicht am 15.09.1952
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Norm

ZPO §266 DI

Rechtssatz

Wenn (anwaltlich vertretene) Parteien außer Streit stellen, daß hinsichtlich eines Mietgegenstandes zwischen ihnen ein Untermietvertrag besteht und erklären, daß eine Urkunde, die einen anderweitigen Schluß (Unternehmenspracht) zuläßt, nur zum Scheine errichtet worden sei, so ist dies eine Tatsachenaußerstreitstellung der Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes auf eine gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 693/52
    Entscheidungstext OGH 15.09.1952 2 Ob 693/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040002

Dokumentnummer

JJR_19520915_OGH0002_0020OB00693_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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