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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §23 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 7. April 1973 geborenen HK in Wien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 2001, Zl. 128.332/2-III/11/01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, verfügte über eine bis 31. Oktober 2000 gültige Aufenthaltserlaubnis als "Student" und beantragte am 9. Oktober 2000 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Dezember 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens und dort als Geschäftsführer tätig zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 23 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 führte der Bundesminister für Inneres aus, auf Grund der Aktenlage habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien am 19. Jänner 2000 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" mit einer Gültigkeit bis 31. Oktober 2000 ausgestellt worden sei. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei nicht der Quotenpflicht unterworfen gewesen und hätte den Beschwerdeführer nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er um die Erteilung einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung zum Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck" angesucht. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks jedoch nur dann möglich, wenn ein für den angestrebten Aufenthaltszweck entsprechender Quotenplatz zur Verfügung stehe. Auf Grund der Tatsache, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001 (NLV 2001) festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, habe seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den beantragten Aufenthaltszweck nicht stattgegeben werden können. Seine Berufung sei daher gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Student" begehren, müsse er bei der zuständigen Behörde, in seinem Fall bei der Bundespolizeidirektion Wien, einen diesbezüglichen Antrag einbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Besitz einer bis 31. Oktober 2000 gültigen Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" ist, am 9. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für einen unter § 3 Abs. 9 Z. 2 NLV 2001 fallenden Aufenthaltszweck (im Antrag konkretisiert auf "selbstständige Erwerbstätigkeit") gestellt hat und im Zeitpunkt der Entscheidung "keine Quotenplätze zur Verfügung standen", werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerde stützt sich einzig darauf, dass die erstinstanzliche Behörde, nämlich das "Selbstständigenreferat der MA 20", den Antrag auf Warteposition hätte legen müssen, und zwar solange, bis die Quote "wieder geöffnet" sei. Durch die Abweisung des Antrages bei geschlossener Quote sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten erheblich geschmälert worden. So sei es bei Familienzusammenführungen etwa üblich, bei geschlossener Quote die Anträge auf Warteposition zu stellen. Eine solche Vorgangsweise hätte im Analogieweg in seinem Fall auch geschehen müssen.
Auf Grundlage der oben wiedergegebenen, unbestrittenen Feststellungen, insbesondere derjenigen der belangten Behörde, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 NLV 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, erweist sich der angefochtene Bescheid aber nicht als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0163, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt, diese Anträge zwar als solche auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind, die Erteilung einer solchen jedoch einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" verweist § 23 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 auf § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach § 22 FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind. Auf Grund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kommt eine analoge Anwendung des § 22 FrG 1997 nicht in Betracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, kann die in diesen Fällen bestehende Gefahr, dass bei Quotenausschöpfung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes mit der abweisenden Entscheidung beendet ist, vermieden werden, indem schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gleichfalls ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) gestellt wird, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.
Da der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für einen quotenpflichtigen Aufenthaltszweck (selbstständige Erwerbstätigkeit) angestrebt hat und - unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Quote für das Bundesland Wien für das Jahr 2001 für den einschlägigen Aufenthaltszweck ("Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001) erschöpft war, kann die Abweisung seines Antrages nach dem bisher Gesagten jedoch nicht als rechtswidrig erkannt werden. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt das FrG 1997 in seinem Fall ein Zuwarten mit der Entscheidung, bis neuerlich Quotenplätze vorhanden sind, nicht mehr zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190086.X00Im RIS seit
22.03.2002