RS OGH 1952/9/16 4Ob134/52

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Veröffentlicht am 16.09.1952
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Norm

AngG §27 C2

Rechtssatz

Wird ein Angestellter wegen eines Vorfalles kurzfristig in Haft genommen, so kann der Unternehmer die Entlassungserklärung bis zur Entlassung aus der Haft aufschieben und auch noch kurz nach Wiederantritt des Dienstes aussprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 134/52
    Entscheidungstext OGH 16.09.1952 4 Ob 134/52
    Veröff: Arb 5498 = SozM IA/d,41

Schlagworte

SW: Strafverfahren, Untersuchungshaft, Erklärung, Ausspruch, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verlust, Verspätung, Verfristung, Verwirkung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Verzicht, Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029263

Dokumentnummer

JJR_19520916_OGH0002_0040OB00134_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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