Norm
AngG §1 VIRechtssatz
Zur Abgrenzung zwischen angestelltem Vertreter und Handelsagenten. (Der Kläger trat als Provisionsvertreter für das Gebiet Schwaz ein. Er hatte zwei Artikel, Küchenwaagen und Küchenmaschinen zu vertreiben. Er hatte keinen Gewerbeschein, er wurde zur Krankenversicherung angemeldet und ihm auch die Lohnsteuer abgezogen. Es war ihm verboten, für andere Unternehmer zu arbeiten. Er war verpflichtet, seinen Rayon systematisch zu bearbeiten und die Weisungen des Beklagten unbedingt einzuhalten. Die Bestellungen waren jede Woche an den Generalvertreter des Beklagten einzusenden, damit aus den Bestellscheinen ersehen werden konnte, ob das Gebiet systematisch durchgekämmt wurde. Als Entgelt hatte der Kläger nur Provision ohne Fixum oder Spesenersatz zu erhalten. Der Kläger war Angestellter).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Agent, freier Handelsvertreter, Sozialversicherung, VermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028936Dokumentnummer
JJR_19520916_OGH0002_0040OB00110_5200000_001