RS OGH 1952/9/16 4Ob110/52

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Veröffentlicht am 16.09.1952
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Norm

AngG §12
Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten Österreichs allg

Rechtssatz

Zeiträume, in denen der Dienstgeber den Dienstnehmer vertragswidrig verhindert hat, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, können bei Ermittlung des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate im Sinne der Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten Österreichs nicht berücksichtigt werden. Beim Anspruch nach § 12 AngG handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um eine Entschädigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/52
    Entscheidungstext OGH 16.09.1952 4 Ob 110/52
    Veröff: JBl 1953,23

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Ersatzanspruch, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Beteiligung, Vergütung, Angestellte, Entgelt, Berechnung, Bemessung, Hinderung, Behinderung, Jahreseinkommen, Vertreter, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029159

Dokumentnummer

JJR_19520916_OGH0002_0040OB00110_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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