Norm
AngG §12Rechtssatz
Zeiträume, in denen der Dienstgeber den Dienstnehmer vertragswidrig verhindert hat, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, können bei Ermittlung des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate im Sinne der Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten Österreichs nicht berücksichtigt werden. Beim Anspruch nach § 12 AngG handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um eine Entschädigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Ersatzanspruch, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Beteiligung, Vergütung, Angestellte, Entgelt, Berechnung, Bemessung, Hinderung, Behinderung, Jahreseinkommen, Vertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029159Dokumentnummer
JJR_19520916_OGH0002_0040OB00110_5200000_002