RS OGH 1952/9/16 4Ob140/52

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Veröffentlicht am 16.09.1952
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Norm

AngG §8 Abs8 VB

Rechtssatz

Verlangte der Dienstgeber die Vorlage des Zeugnisses eines Krankenkassenarztes und teilte der Dienstnehmer daraufhin mit, der Dienstgeber solle sich selbst an die Krankenkasse wenden, so ist der Dienstnehmer nicht säumig, wenn er nunmehr vom Dienstgeber nicht darauf verwiesen wurde, daß er das Zeugnis der Krankenkasse zu beschaffen habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/52
    Entscheidungstext OGH 16.09.1952 4 Ob 140/52
    Veröff: Arb 5499 = SozM IA/b,1

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, ärztliche Bestätigung, Attest, Nachweis, Arzt, Erkrankung, Krankheit, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Säumnis, Verzug, Mitteilung, Aufforderung, Beibringung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028001

Dokumentnummer

JJR_19520916_OGH0002_0040OB00140_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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