Norm
AngG §8 Abs8 VBRechtssatz
Verlangte der Dienstgeber die Vorlage des Zeugnisses eines Krankenkassenarztes und teilte der Dienstnehmer daraufhin mit, der Dienstgeber solle sich selbst an die Krankenkasse wenden, so ist der Dienstnehmer nicht säumig, wenn er nunmehr vom Dienstgeber nicht darauf verwiesen wurde, daß er das Zeugnis der Krankenkasse zu beschaffen habe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, ärztliche Bestätigung, Attest, Nachweis, Arzt, Erkrankung, Krankheit, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Säumnis, Verzug, Mitteilung, Aufforderung, Beibringung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028001Dokumentnummer
JJR_19520916_OGH0002_0040OB00140_5200000_001