RS OGH 1952/9/17 1Ob679/52, 4Ob331/69, 5Ob221/75, 4Ob523/77, 7Ob623/81, 1Ob545/86, 4Ob533/95, 7Ob123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1952
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Norm

ABGB §914 IIIh
ZPO §577 Abs1

Rechtssatz

Die Auslegungsregeln des § 914 ABGB sind auch bei Auslegung eines Schiedsvertrages heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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