Norm
EO §65 ERechtssatz
Die Nichtigkeiten, die im Verfahren vor Erlassung des Urteils unterlaufen sind, können nur im Berufungsverfahren über Antrag oder von Amts wegen (allenfalls auf Grund einer Nichtigkeitsklage), nicht aber im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002390Dokumentnummer
JJR_19520917_OGH0002_0010OB00694_5200000_001