Norm
ZPO §239 Abs2 FRechtssatz
Ein Schiedsvertrag kann auch durch Austausch von Brief und Gegenbrief geschlossen werden, wobei es genügt, daß im Gegenbrief auf eine anderen Urkunde verwiesen wird. Es ist auch nicht notwendig, daß der Schiedsvertrag dem Gericht vorgelegt werde. Es reicht aus, daß die Schriftlichkeit des Schiedsvertrages in anderer Weise (zB durch Außerstreitstellung) erwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039734Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009