RS OGH 1952/9/17 1Ob734/52, 7Ob185/57, 7Ob266/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1952
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Norm

ZPO §239 Abs2 F
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Ein Schiedsvertrag kann auch durch Austausch von Brief und Gegenbrief geschlossen werden, wobei es genügt, daß im Gegenbrief auf eine anderen Urkunde verwiesen wird. Es ist auch nicht notwendig, daß der Schiedsvertrag dem Gericht vorgelegt werde. Es reicht aus, daß die Schriftlichkeit des Schiedsvertrages in anderer Weise (zB durch Außerstreitstellung) erwiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039734

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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