TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/21 2000/02/0171

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ASchG 1994 §2 Abs1;
ASchG 1994 §2 Abs3;
ASchG 1994 §8 Abs2 Z3;
ASchG 1994 §8 Abs2 Z4;
ASchG 1994 §8 Abs2;
ASchG 1994 §8 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des FS in L, vertreten durch DDr. Gunther Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, Salzgasse 2/Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Mai 2000, Zl. VwSen-280468/5/Kl/Rd, betreffend Übertretung von arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Hinblick auf Spruchpunkt 6 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Mai 1999) für schuldig befunden, er habe es, wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den

9. Aufsichtsbezirk festgestellt worden sei, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen näher genannten Gesellschaft m.b.H. & Co. KG sei, und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (Steinbruchgewerbe) mit dem Sitz an einem näher genannten Ort in Oberösterreich zu verantworten, dass am 10. August 1998 in einem Steinbruch an einem anderen näher genannten Ort in Oberösterreich, wobei einzelne Parzellen mit Grundstücksnummern angeführt wurden, Arbeitnehmer der "Firma M.", (in N.) mit Steinbrecherarbeiten beschäftigt gewesen seien und nicht für die Durchführung der zum Schutz dieser betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen gesorgt worden sei, da die eingesetzte Steinbrechanlage weder mit einer Absauganlage noch mit einer Wasserberieselungsanlage zur Befeuchtung des Materials ausgestattet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 8 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z. 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (kurz: ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid, soweit dieser der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge gab und insoweit das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Mai 1999 vollinhaltlich bestätigte, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides ein, die Tat werde nicht ausreichend konkretisiert. Diese beziehe sich auf die Aufstellung der mobilen Steinbrechanlage auf näher den Nummern nach aufgezählten Parzellen. Gemäß dem (vom Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde vorgelegten) Betriebsanlagenbewilligungsbescheid vom 19. April 1994 handle es sich hiebei um "sämtliche Bereiche der damals erweiterten Steinbruchbetriebsanlage". Der Aufstellungsort der mobilen Steinbrechanlage beziehe sich nur auf einen Bruchteil des gesamten Geländes laut einer gleichfalls vom Beschwerdeführer dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Skizze. Um den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, wäre es seiner Ansicht nach notwendig gewesen, den Bereich des konkret durch Aufstellung der mobilen Steinbrechanlage betroffenen Grundstücks zu bezeichnen und nicht nur den Tag der Tat, sondern auch den genauen Zeitpunkt der Beanstandung aufzunehmen. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die mobile Steinbrechanlage auf einem anderen, als dem im Schuldspruch mit der Grundstücksnummer angeführten Grundstück stehe und die im Schuldspruch den Nummern nach näher bezeichneten Grundstücke sich auf die Erweiterung des Steinbruches beziehen würden, diese Grundstücke jedoch noch nicht in den Abbau einbezogen worden seien, weshalb diese faktisch noch keine Arbeitsstätte gewesen seien.

Nach der ständigen hg. Judikatur haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/03/0227, m. w.N.).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, befindet sich der Aufstellungsort der mobilen Steinbrechanlage der "Firma M." auf dem Betriebsgelände des im Schuldspruch gleichfalls der Anschrift nach näher bezeichneten Steinbruchs und somit in einer Arbeitsstätte, die der vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft m.b.H. & Co. KG als dem für diese Arbeitstätte verantwortlichen Arbeitgeber gehörte.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 ASchG sind Arbeitsstätten alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

Es gibt für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass die mobile Steinbrechanlage an einem Ort im Betriebsgelände dieses Steinbruchs aufgestellt war, der nicht der vorzitierten Definition einer Arbeitsstätte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 ASchG entsprechen würde. Dass die vom Beschwerdeführer gerügten Ungenauigkeiten des Schuldspruches ihn etwa in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt hätten, ist für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Obsorge für die Durchführung der zum Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers erforderlichen Maßnahmen gewesen seien, nicht jedoch die sich aus § 8 Abs. 2 ASchG ergebenden weiteren Verpflichtungen zur Information bzw. zur Festlegung von Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht sei deshalb unrichtig, weil die Firma M. auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers eine mobile Steinbrechanlage eingesetzt habe, die als Baustelleneinrichtung und als nicht zum Betrieb gehörig zu betrachten sei. Die Koordination zwischen einer Arbeitsstätte und einer Baustelle werde erst durch das am 1. Juli 1999 in Kraft getretene Bauarbeitenkoordinationsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz werde als Baustelle jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle angesehen, an der Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine Bereichsausnahme nur für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben bestehe. Da im Jahre 1998 das Zusammenwirken eines mineralgewinnenden Betriebes mit einer ortsveränderlichen Baustelle (mobile Brecheranlage) noch nicht geregelt gewesen sei, sei die Anwendung des § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG 1994 unrichtig. Im gegenständlichen Fall sei vom Beschwerdeführer der Firma M. eine Teilfläche des Steinbruchs dergestalt in Bestand gegeben worden, dass letztere bereits abgebautes Abfallmaterial zum Zwecke der Verarbeitung zu Schotter und dem Weiterverkauf bearbeite und ihm pro Tonne des so verarbeiteten Materials ein vertraglich vereinbarter Betrag bezahlt werde. Die mobile Brecheranlage sei als Baustelle mit zeitlicher Begrenzung und Ortsveränderung anzusehen. Mit dem eigentlichen Abbau im Steinbruch (Mineralgewinnung) habe diese fremde Anlage nichts zu tun. Es handle sich also nicht um die Koordination von beschäftigten Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber auf einer Arbeitsstätte oder einer Baustelle, sondern um ein Zusammenwirken mehrerer Unternehmer mit ihren Arbeitnehmern in einem arbeitsteiligen Prozess, sodass § 8 ASchG 1994 nicht angewendet werden könne.

Mangels der 1998 noch nicht in Kraft getretenen Arbeitgeberdefinition des § 2 Abs. 1 ASchG (gemeint: vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999) sei - so der Beschwerdeführer weiter -

auf den Arbeitgeberbegriff des allgemeinen Arbeitsvertragsrechts zurückzugreifen. Nach § 34 Abs. 1 ArbVG sei Betriebsinhaber eine physische oder juristische Person oder Personengemeinschaft, die Arbeitsergebnisse fortgesetzt erzielen wolle. Ein Betriebsinhaber sei nicht ident mit dem Arbeitgeber; während der Arbeitgeber den arbeitsvertraglichen Partner des Arbeitnehmers darstelle, sei der Betriebsinhaber das Zurechnungssubjekt des Betriebes. In den meisten Fällen bestehe Deckung (dieser Begriffe). Es gebe aber auch Fälle, in denen Betriebsinhaber und Arbeitgeber nicht identisch seien, insbesondere wenn mehrere gemeinsam ein Unternehmen oder einen Betrieb führten oder wenn Arbeitnehmer verliehen bzw. überlassen würden. Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt liege weder eine gemeinsame Unternehmens- bzw. Betriebsführung noch eine Verleihung von Arbeitnehmern noch eine Überlassung solcher vor, sodass keine Verantwortlichkeit für eine Koordination seitens des Beschwerdeführers vorliegen könne. Verantwortlich für die mobile Brecheranlage als vorübergehender Baustelle sei ausschließlich die Firma M., die als Fachfirma mehrere solcher Anlagen betreibe und an diversen Baustellen ausschließlich unter Verwendung eigener Arbeitnehmer einsetze. Die für die mobile Steinbrecheranlage erforderlichen Schutzmaßnahmen seien nur der Firma M. bekannt.

§ 8 ASchG 1994 trägt die Überschrift "Koordination".

§ 8 Abs. 1 ASchG lautet:

"Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und

2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren."

Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 ASchG verpflichtet,

.....

3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz ASchG in der Stammfassung BGBl. Nr. 450/1994 sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Nach § 2 Abs. 3 ASchG in der Stammfassung BGBl. Nr. 450/1994 sind Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten:

Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

Nach § 130 Abs. 1 Z. 10 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Koordinationspflichten verletzt.

Es ist unbestritten, dass auf dem Betriebsgelände der gegenständlichen Arbeitsstätte (Steinbruch) eine mobile Steinbrechanlage von zum Betrieb des Beschwerdeführers betriebsfremden Arbeitnehmern ohne Absauganlage und ohne Wasserberieselungsanlage betrieben wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die - seiner Behauptung nach einem anderen Arbeitgeber zuzurechnende - mobile Steinbrechanlage sei als Baustelle mit zeitlicher Begrenzung und Ortsveränderung anzusehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass an einer Baustelle definitionsgemäß (vgl. § 2 Abs. 3 ASchG) Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden müssten. Im Beschwerdefall wird jedoch mit der mobilen Steinbrechanlage - worauf die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift zutreffend hinweist - bereits abgebautes Abfallmaterial des Steinbruchs bearbeitet. Diese Tätigkeit fällt nicht unter die im § 2 Abs. 3 leg. cit. beispielhaft aufgezählten Hoch- und Tiefbauarbeiten und ist diesen auch nicht gleichzuhalten. Es kam daher auch nicht auf das vom Beschwerdeführer erwähnte und ohnedies erst am 1. Juli 1999 in Kraft getretene Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999, welches nach der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 leg. cit. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer "auf Baustellen" durch Koordinierung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll, an.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer - unter Hinweis auf ein mögliches Auseinanderfallen des Begriffs Arbeitgeber mit jenem eines Betriebsinhabers nach dem ArbVG - bestrittenen Verpflichtung zur Koordination nach § 8 Abs. 2 ASchG ist ihm entgegenzuhalten, dass es als Voraussetzung für das Auslösen dieser Verpflichtung auf die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in einer Arbeitsstätte ankommt.

Zum Begriff "Arbeitgeber" wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 (vgl. 1590 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 71) u. a. ausgeführt, dass dieser Begriff im damaligen Entwurf - ebenso wie im (seinerzeit) geltenden Arbeitnehmerschutzrecht nicht definiert werde. Im Sinne der Literatur und Judikatur sei Arbeitgeber jene Person, zu der die Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis stünden und von der sie beschäftigt würden.

Dass die an der mobilen Steinbrechanlage beschäftigten Arbeitnehmer nicht in einem derartigen Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis zu dem vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer geleiteten Unternehmen standen und daher als "betriebsfremde Arbeitnehmer" anzusehen waren, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Den für die Arbeitsstätte im gegenständlichen Steinbruch verantwortlichen Arbeitgeber trafen daher im Hinblick auf die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in dieser Arbeitsstätte grundsätzlich die nach § 8 ASchG statuierten Koordinationspflichten.

Nach § 8 Abs. 5 ASchG wird durch die Abs. 2 bis 4 die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

In den bereits zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird u.a. zu § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG ausgeführt, diese Bestimmung verpflichte zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehören würden, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz Betriebsfremder (z.B. Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw. nicht ausreichend kennen und beurteilen könnten daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen könnten. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer könne daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden.

Nach den vorzitierten Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG (vgl. S. 76 dieser Beilagen) werden nach Z. 4 die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, "die ihre Arbeitsstätte betreffen."

Da nach § 8 Abs. 5 ASchG die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs. 2 ASchG nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer "erforderlichen Schutzmaßnahmen" nach § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG zur Folge, dass den für diese Arbeitstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z. 4 dieser Bestimmung trifft.

Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Durchführung der nach § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG "erforderlichen Maßnahmen" zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z. 3 leg. cit. voraussetzt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG zwischen dem für den Steinbruch verantwortlichen Arbeitgeber und dem für die betriebsfremden Arbeitnehmer verantwortlichen Arbeitgeber - insbesondere betreffend die Ausstattung der "eingesetzten Steinbrechanlage" mit einer Absauganlage und mit einer Wasserberieselungsanlage - getroffen wurde, sind nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass eine solche Festlegung von Schutzmaßnahmen nicht erfolgt ist (arg. aus der Formulierung der Begründung des angefochtenen Bescheides: "... weil gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG der Berufungswerber mit dem für die betriebsfremden Arbeitnehmer zuständigen Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzusetzen gehabt hätte ..."). Fehlte es aber an einer entsprechenden Festlegung nach § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG, so wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht zur Last gelegt, nicht für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG gesorgt zu haben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im angefochtenen Umfang als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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