RS OGH 1952/9/23 VBLw3/52

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Veröffentlicht am 23.09.1952
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Norm

GOG §89 Abs2

Rechtssatz

Bei telegraphischer Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist die fernmündliche Durchsage des Telegrammwortlauts vor Ablauf der Frist seitens des Zustellpostamts an eine zur Entgegennahme befugte Personen; diese hat über den Wortlaut des Telegramms eine Niederschrift aufzunehmen. Veröff: JZ 1953,179

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103250

Dokumentnummer

JJR_19520923_AUSL000_005BLW00003_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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