Norm
GOG §89 Abs2Rechtssatz
Bei telegraphischer Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist die fernmündliche Durchsage des Telegrammwortlauts vor Ablauf der Frist seitens des Zustellpostamts an eine zur Entgegennahme befugte Personen; diese hat über den Wortlaut des Telegramms eine Niederschrift aufzunehmen. Veröff: JZ 1953,179
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103250Dokumentnummer
JJR_19520923_AUSL000_005BLW00003_5200000_001