Norm
EheG §55 e1Rechtssatz
Nur bei einer unheilbar zerrütteten Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Klägers ist ein Widerspruch des Beklagten möglich und bei Bereitschaft des Beklagten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Erfüllung der Beistandspflicht auch beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057046Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0010OB00742_5200000_001