Norm
ABGB §986 B4Rechtssatz
Bei Wertsicherung eines vor der Einführung der Reichsmarkwährung gewährten Darlehens durch eine Schwarzbrotklausel in der Form, daß dem Gläubiger zur Zeit der Fälligkeit die Wahl freigestellt ist, jenen Geldbetrag in der geltenden Währung zu verlangen, der einer
bestimmten Brotmenge entspricht, ist auf die Umrechnung 1,50 S alt =
1 RM und 1 RM = 1 S neu nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038581Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0010OB00755_5200000_001