RS OGH 1952/9/25 3Ob585/52, 4Ob81/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1952
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Norm

ABGB §869
ABGB §871
ZPO §226
ZPO §395

Rechtssatz

Wenn der Kläger im Kündigungsprozess im Gegensatz zu seinen bisherigen Tatsachenbehauptungen erklärt, er anerkenne, daß der Beklagte sein Mieter sei, ist dies kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO., sondern ein Tatsachengeständnis nach § 266 ZPO., das jederzeit widerrufen werden kann und dessen Widerruf vom Gerichte nach freiem Ermessen zu beurteilen ist. Außerdem würde einer solchen Erklärung die Ernstlichkeit fehlen, weil der Kläger den Beklagten offensichtlich aus dem Hause entferne, nicht aber mit ihm im Zuge des Prozesses einen Mietvertrag schließen wollte. Die Erklärung bei der nächstfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, daß dieses "Anerkenntnis" irrtümlich abgegeben worden sei, ist rechtzeitige Aufklärung im Sinne des § 871 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014686

Dokumentnummer

JJR_19520925_OGH0002_0030OB00585_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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